Neuregelung des Wasserrechts
Im Zuge der Neuregelung des Wasserrechts wurde auch die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Umganges mit wassergefährdenden Stoffen von den Ländern auf den Bund übertragen.
Die bisherigen Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden daher durch eine bundesweit einheitliche Verordnung ersetzt. Der Entwurf dieser Bundesverordnung (AwSV) befindet sich bereits in der Verbändeanhörung. Diese Anhörung soll noch im Februar 2012 abgeschlossen werden, die Verordnung wird voraussichtlich Anfang 2013 inkrafttreten.
Für Bayern ergeben sich dabei insbesondere im Bereich der Heizölverbraucheranlagen Änderungen. Besonderes Augenmerk muß hierbei auf die zukünftige Prüfpflicht für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B (Lagervolumen größer 1000 l bis
10.000 l) gelegt werden. Bestehende oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B müssen zukünftig durch den Sachverständigen geprüft werden.
Hierbei gibt es zwei Fristen, gestaffelt nach dem Jahr der Inbetriebnahme, die zu beachten sind:
- Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die vor dem 31. Dezember 1970 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der AwSV geprüft werden.
- Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die vom 01. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der AwSV geprüft werden.
- Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der AwSV geprüft werden.
- Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten der AwSV geprüft werden.
- Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der AwSV geprüft werden.
Neu ist auch die Erteilung einer Prüfplakette für Anlagen, welche ohne Mängel bzw. mit nur geringen Mängeln geprüft wurden. In der AwSV wird zudem festgelegt, dass eine Befüllung der Anlage durch den Heizöllieferanten nur dann vorgenommen werden darf, wenn an der Anlage eine gültige Prüfplakette angebracht ist. Mit der Beauftragung der erforderlichen Sachverständigenprüfung soll daher nicht gewartet werden (keine Befüllung ohne gültige Prüfplakette).